23.08.2011

Beistandschaft

Von der Abteilung Beistandschaften werden im Wesentlichen vier Bereiche der Jugendhilfe abgedeckt:

  • Vertretung des Kindes im Vaterschaftsfeststellungsverfahren
  • Vertretung des Kindes bei der Unterhaltsfestsetzung und -durchsetzung
  • Beurkundung von Vaterschaftanerkennung und -zustimmung, Unterhaltsverpflichtungserklärungen und Sorgeerklärungen (auch für andere Jugendämter)
  • Beratung von volljährigen (aber unter 21-jährigen) Kindern bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruches

Eine Beistandschaft kann von dem Elternteil beantragt werden, der die elterliche Sorge hat und bei dem das Kind lebt. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.

Die Beistandschaft endet mit schriftlicher Erklärung des Antragsstellers, mit Wegfall der Voraussetzungen oder mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.

Die Vertretung des Jugendamtes in den Verfahren ist kostenlos!

Auf Wunsch beraten wir Sie auch bei Ihnen zu Hause.

Weitere interessante Links zum Thema Beistandschaft:

Vaterschafts- anerkennung
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Sorge-                         erklärung
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Unterhalts-           festsetzung
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