Amtsvormundschaften
Von der Abteilung Vormundschaften werden im Wesentlichen die Bereiche Vormundschaften und Pflegschaften als Teil der Jugendhilfe abgedeckt.
Amtsvormundschaften:
Die Tätigkeit des Jugendamtes im Vormundschaftswesen dient dem Schutz und der Förderung minderjähriger Kinder und der Wahrnehmung ihrer Rechte. Dabei sind rechtliche und erzieherische Defizite im Verhältnis zwischen Kind und Eltern auszufüllen.
Das zuständige Vormundschaftsgericht überträgt die Aufgaben der Ausübung der elterlichen Sorge für ein minderjähriges Kind dann dem Jugendamt, wenn kein geeigneter Einzelvormund vorhanden ist.
Pflegschaften:
Eine Pflegschaft wird auf Antrag durch das Amtsgericht bestellt, wenn der Sorgeberechtigte tatsächlich oder rechtlich an der Sorgerechtsausübung verhindert ist. Zum Aufgabenkreis einer Pflegschaft gehören z. B. Vaterschaftsfeststellungen, Ehelichkeitsanfechtungen, Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten.
Beistandschaft:
Von der Abteilung Beistandschaften werden im Wesentlichen vier Bereiche der Jugendhilfe abgedeckt:
- Vertretung des Kindes im Vaterschaftsfeststellungsverfahren
- Vertretung des Kindes bei der Unterhaltsfestsetzung und -durchsetzung
- Beurkundung von Vaterschaftanerkennung und -zustimmung, Unterhaltsverpflichtungserklärungen und Sorgeerklärungen (auch für andere Jugendämter)
- Vertretung des Kindes in Vaterschaftsanfechtungsverfahren
Eine Beistandschaft kann von dem Elternteil beantragt werden, der die alleinige elterliche Sorge für den Bereich der elterlichen Sorge hat, für den die Beistandschaft beantragt wird. Die Beistandschaft endet mit schriftlicher Erklärung des Antragsstellers, mit Wegfall der Voraussetzungen oder mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Die Vertretung des Jugendamtes in den og. Verfahren ist kostenlos. Auf Wunsch beraten wir Sie auch bei Ihnen zu Hause.
Weitere interessante Links zum Thema Amtsvormundschaft:
Vaterschafts- anerkennung
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Sorge- erklärung
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Unterhalts- festsetzung
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